RoHS-Richtlinie

RoHS-Richtlinie: Weitere Stoffe und Geräte ab 22. Juli 2019 verboten

In der EU-weit geltenden RoHS-Richtlinie (Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikaltgeräten) sind verschiedene chemische Stoffe festgelegt, die in Elektro- und Elektronikgeräten nicht verwendet werden dürfen. Am 22. Juli 2019 tritt in der EU die „erweiterte“ RoHS-Richtlinie mit neuen Stoffverwendungsverboten in Kraft.

In Deutschland sind die verbotenen Stoffe in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) übernommen worden. Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Elektro- und Elektronikprodukte im Ganzen, sondern auf jeden einzelnen homogenen Werkstoff des Gerätes (zum Beispiel auf ein Kunststoffgehäuse).

Bisher sind folgende sechs Stoffe reglementiert:

- Blei (Pb)
- Cadmium (Cd)
- Polybromierte Biphenyle (PBB)
- Polybromierte Diphenylether (PBDE)
- Sechswertiges Chrom
- Quecksilber (Hg)

Diese vier Stoffe sind neu in der RoHS-Richtlinie

Im EU-Amtsblatt vom 4. Juni 2015 wurde eine Änderung der RoHS-Richtlinie [(EU) 2015/863] veröffentlicht. Damit wird Anhang II der RoHS-Richtlinie um folgende vier Stoffe erweitert:

- Butylbenzylphthalat (BBP)
- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
- Dibutylphthalat (DBP)
- Diisobutylphthalat (DIBP)

Homogene Materialien die mehr als jeweils 0,1 Gewichtprozent der genannten Stoffe (Cd 0,01 Gewichtsprozent) enthalten, dürfen in Elektrogeräten der unter die in Anhang I der 2011/65/EU gelisteten Gerätekategorien nicht verwendet werden.
Mit diesen so genannten Bagatellgrenzen wird berücksichtigt, dass es Verunreinigungen in ganz geringen Mengen geben kann, die technisch nicht zu verhindern sind.

Mit diesen Grenzwerten wird berücksichtigt, dass es Verunreinigungen in ganz geringen Mengen geben kann, die technisch nicht zu verhindern sind.

Damit Sie Ihre Produkte auch weiterhin in der EU vertreiben können, überprüfen Sie bitte die in Ihren Produkten verwendeten Materialien. Gibt es Unklarheiten in Bezug auf eingesetzte Stoffe, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stoffverbote für Kategorie 11 und Kabel

Bisher gibt es 10 verschiedene Kategorien, für die die RoHS-Richtlinie gilt. Ab dem 22. Juli 2019 kommt zusätzlich noch Kategorie 11 hinzu. Kategorie 11 beinhaltet nach Artikel 2 (2) alle sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind sowie des Sonderfalls des „Offenen Geltungsbereichs“. Dieser Geltungsbereich ist offen für alle Geräte die die Begriffsbestimmungen für „Elektro- und Elektronikgeräte“ des Artikels 3 (1) und (2) erfüllen (es sei denn, sie sind explizit ausgenommen).

Kabel, die für die Übertragung von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern verwendet werden, sind ebenfalls „Elektro- und Elektronikgeräte“. In diesen Geltungsbereich fallen nur Kabel mit einer Nennspannung <250 V (siehe Artikel 3 Nr. 5). Entsprechend müssen die Stoffbeschränkungen eingehalten werden.
Externe Kabel, die separat in Verkehr gebracht werden und nicht Teil eines anderen Elektro- und Elektronikgeräts sind, müssen als Kategorie 11 eingestuft werden und daher die Stoffbeschränkungen erfüllen (auch unfertige Kabel wie Kabeltrommeln ohne Stecker).

Ab dem 22. Juli 2019 gelten also die Stoffverbote auch für die Kabel, die bislang nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU fielen.

Vollständige Liste der Kategorien 1 - 11

1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie
10. Automatische Ausgabegeräte
11. Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind.

Definition von „Elektro- und Elektronikgeräte“ nach RoHS-Richtlinie 2011/65/EU Artikel 3 (1), (2)

(1) „Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt und für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt.“
(2) Das Wort „abhängig“ ist dabei so ausgelegt, dass das Gerät zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen - elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder - benötigt.

Quelle: VDE Prüfung und Zertifizierung URL: https://www.vde.com/

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